Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Umsatzsteuer 
Freitag, 27.12.2024

Unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Stadions - Keine Berichtigung der Vorsteuer

Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions berechtigt nicht zur Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG, wohl aber zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 44/20).

Im Ergebnis habe das Finanzamt zu Recht die Steuer abweichend von den Umsatzsteuererklärungen des Klägers festgesetzt. Die Voraussetzungen für die vom Finanzamt vorgenommene Berichtigung des vom Kläger im Zusammenhang mit der Errichtung der Tribüne in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs lägen allerdings nicht vor. Soweit die Vorsteuern auf die Flutlichtanlage entfielen, war der fünfjährige Berichtigungszeitraum für Betriebsvorrichtungen bereits abgelaufen. Die für den Vorsteuerabzug wegen der Herstellung der Tribüne maßgeblichen Verhältnisse haben sich in den Streitjahren nicht geändert.

Wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Flutlichtanlage erfülle bereits nicht den umsatzsteuerlichen Gebäudebegriff, was keiner näheren Erläuterung bedarf. Insoweit bestand daher lediglich die fünfjährige Berichtigungsmöglichkeit für Betriebsvorrichtungen, die in den Streitjahren bereits abgelaufen war. Dagegen erfülle die Tribüne den umsatzsteuerlichen Gebäudebegriff, sodass insoweit eine zehnjährige Berichtigungsmöglichkeit bestand.

Für die Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung fehle es aber insoweit an einer Änderung der Verhältnisse. Da es auf die ursprünglich beabsichtigten Verwendungsumsätze ankomme, liege grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn sich die Verwendung des Leistungsbezuges ändert und die geänderte Verwendung im Hinblick auf die Frage, ob ein steuerfreier oder ein steuerpflichtiger Umsatz vorliegt, anders zu beurteilen ist als die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges. Eine Änderung der Verhältnisse liegt somit vor, wenn sich in den Berichtigungszeiträumen nach § 15a Abs. 1 und 2 UStG ein höherer oder niedrigerer Vorsteuerabzug ergäbe, als er ursprünglich zulässig war. Nach diesen Grundsätzen liege keine Änderung der Verhältnisse vor. Der Kläger habe die Tribüne sowohl vor als auch nach der Überlassung an die GmbH steuerpflichtig verwendet.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Wettervorhersage für Gersfeld (Rhön)

-3°C  –  2°C
Bewölkt
Do, 13. Feb.
-3°C  –  1°C
Bewölkt
Fr, 14. Feb.
-3°C  –  3°C
Heiter
Sa, 15. Feb.